Satzung

Satzung der „Bürgerinitiative Salzgittersee e.V.“ in der Fassung vom 2. September 2021

 § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 
1. Der Verein führt den Namen: Bürgerinitiative Salzgittersee e.V. 
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. 
3. Sitz des Vereins ist Salzgitter. 
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


 § 2. Zweck des Vereins 
1. Die Bürgerinitiative „Salzgittersee“ setzt sich für den Erhalt und die 
Fortentwicklung des Salzgittersees als Sport-, Freizeit- und Erholungsgebiet ein, 
das mit seinen Anlagen und Einrichtungen der Förderung der öffentlichen 
Gesundheit, der sportlichen Betätigung und der Erholung der Bevölkerung dient. 
Die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sind in ihrem Bestand zu erhalten, 
zu sichern und weiter zu entwickeln. Der Status Quo ist zu erhalten. Das gilt 
insbesondere für die bestehenden Grün- und Freiflächen, die Jugendfreizeitstätte 
„Forellenhof“, die Gasverteilerstation und die Kleingartenanlage „Fuhsetal e.V.“. 
Eine Bebauung dieser Flächen zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken 
sowie eine Veräußerung an private Personen oder Investoren wird abgelehnt, 
sämtliche Grundstücke sind im öffentlichen Eigentum zu belassen. Die 
Erweiterung der Wasserfläche mit Uferbebauung bis zur Bruchmachtersenstraße 
/ Theodor-Heuss-Straße (K 30) wird abgelehnt. Die Erweiterung der Wasserfläche 
in jedwede Himmelsrichtung wird abgelehnt. Die Freizeit- und Sportanlagen 
müssen weiterhin kostenlos der Öffentlichkeit zur Verfügen stehen. Der gesamte 
Bereich des Salzgittersees, insbesondere Uferbereiche und angrenzende Anlagen 
(Sandstrand und Grünanlagen), müssen für die Öffentlichkeit frei benutzbar und 
zugänglich sein. Die Fortentwicklung des Salzgittersees soll den Erhalt als 
Naherholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger Salzgitters unter 
Einbeziehung der Belange von Natur und Umwelt sicherstellen. 
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der 
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des 
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es 
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 
 
§ 3. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der 
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt , Ausschluss und Auflösung des 
Vereins. 
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer 
Frist von zwei Monaten zum Ende des Halbjahres zulässig. 
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober 
Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens 
einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen 
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der 
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, der Ausschluss 
wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich 
anzudrohen. 
6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein 
kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung 
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste 
Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat 
aufschiebende Wirkung. 
7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um 
den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. 


 § 4. Mitgliedsbeiträge 
1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. 
Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 
2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten. 
3. Mitgliedsbeiträge / Mindestbeiträge: 
Erwachsene 30,00 Euro im Jahr 
Rentner 30,00 Euro im Jahr 
Auszubildende 30,00 Euro im Jahr 
Studenten 30,00 Euro im Jahr 
Familienbeitrag 40,00 Euro im Jahr 
Schüler und Sozialleistungsempfänger sind beitragsfrei
 
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 


 § 6. Vereinsvorstand 
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Personen. 
Im Einzelnen besteht dieser aus: 
1 Vorsitzenden 
1 Stellvertretenden Vorsitzenden 
1 Kassierer 
 1 Schriftführer 
 3 Beisitzer 
Dazu mit dem Vorstand verbunden: 
 2 Kassenprüfer 
Team für Öffentlichkeitsarbeit und Presse 
Team für Fundraising 
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des 
Vorstandes gemeinsam vertreten. 
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die 
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur 
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während 
der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des 
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. 
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 


§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes 
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch 
gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat 
insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 
b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, 
e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes, 
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 


 § 8. Beschlussfassung des Vorstandes 
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem 
Wege. 
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung 
einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen unter 
Mitteilung einer Tagesordnung. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen 
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende 
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder 
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der 
Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis 
enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. 
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle 
Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. 


 § 9. Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, 
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, 
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mindestjahresbeitrags, 
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines 
 Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und 
sonstiger Berichte des Vorstandes, 
h) Entlastung des Vorstandes 
2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche 
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) 
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins 
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter 
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. 
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die 
Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der 
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von 
Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die 
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 


 § 10. Einberufung der Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 
zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom 
Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. 
Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch 
elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse 
geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die 
Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf 
die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine 
Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, 
ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu 
ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung 
gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.


 § 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller 
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand 
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen 
Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne 
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn 
hierauf in der Einladung hingewiesen wurde, für deren Ladung im Übrigen die 
allgemeinen Bestimmungen gelten. 
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung 
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt 
die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die 
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem 
anderen Mitglied übertragen werden. 
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine 
Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die 
Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein 
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die 
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine 
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für: 
a) die Änderung der Satzung, 
b) die Auflösung des Vereins, 
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. 
Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die 
Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die 
absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. 


 § 12 . Kassenführung 
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine 
Jahresrechnung zu erstellen. 
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der 
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die 
geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung 
vorzulegen. 


 § 13. Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen 
Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
2. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als je 
einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts 
anderes beschließt. 
3. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Versammlung über die Verwendung 
des Vereinsvermögens. 


 § 14. Inkrafttreten der Satzung 
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitglieder in Kraft. 


Salzgitter, den 2.September 2021