Satzung der „Bürgerinitiative Salzgittersee e.V.“ in der Fassung vom 2. September 2021
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Bürgerinitiative Salzgittersee
e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Salzgitter.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
1. Die Bürgerinitiative „Salzgittersee“ setzt sich für den
Erhalt und die
Fortentwicklung des Salzgittersees als Sport-, Freizeit- und
Erholungsgebiet ein,
das mit seinen Anlagen und Einrichtungen der Förderung der
öffentlichen
Gesundheit, der sportlichen Betätigung und der Erholung der
Bevölkerung dient.
Die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sind in ihrem Bestand
zu erhalten,
zu sichern und weiter zu entwickeln. Der Status Quo ist zu
erhalten. Das gilt
insbesondere für die bestehenden Grün- und Freiflächen, die
Jugendfreizeitstätte
„Forellenhof“, die Gasverteilerstation und die
Kleingartenanlage „Fuhsetal e.V.“.
Eine Bebauung dieser Flächen zu Wohnzwecken oder gewerblichen
Zwecken
sowie eine Veräußerung an private Personen oder Investoren wird
abgelehnt,
sämtliche Grundstücke sind im öffentlichen Eigentum zu
belassen. Die
Erweiterung der Wasserfläche mit Uferbebauung bis zur
Bruchmachtersenstraße
/ Theodor-Heuss-Straße (K 30) wird abgelehnt. Die Erweiterung
der Wasserfläche
in jedwede Himmelsrichtung wird abgelehnt. Die Freizeit- und
Sportanlagen
müssen weiterhin kostenlos der Öffentlichkeit zur Verfügen
stehen. Der gesamte
Bereich des Salzgittersees, insbesondere Uferbereiche und
angrenzende Anlagen
(Sandstrand und Grünanlagen), müssen für die Öffentlichkeit
frei benutzbar und
zugänglich sein. Die Fortentwicklung des Salzgittersees soll
den Erhalt als
Naherholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger Salzgitters
unter
Einbeziehung der Belange von Natur und Umwelt
sicherstellen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich
tätig.
§ 3. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu
richten. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt , Ausschluss
und Auflösung des
Vereins.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Er ist nur mit einer
Frist von zwei Monaten zum Ende des Halbjahres
zulässig.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in grober
Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es
mit mindestens
einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.
Über einen
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist
vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, der
Ausschluss
wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich
anzudrohen.
6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss
aus dem Verein
kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der
Entscheidung
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste
Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss
hat
aufschiebende Wirkung.
7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die
sich besonders um
den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied
ernennen.
§ 4. Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger
Jahresbeitrag erhoben.
Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
3. Mitgliedsbeiträge / Mindestbeiträge:
Erwachsene 30,00 Euro im Jahr
Rentner 30,00 Euro im Jahr
Auszubildende 30,00 Euro im Jahr
Studenten 30,00 Euro im Jahr
Familienbeitrag 40,00 Euro im Jahr
Schüler und Sozialleistungsempfänger sind beitragsfrei
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 6. Vereinsvorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Personen.
Im Einzelnen besteht dieser aus:
1 Vorsitzenden
1 Stellvertretenden Vorsitzenden
1 Kassierer
1 Schriftführer
3 Beisitzer
Dazu mit dem Vorstand verbunden:
2 Kassenprüfer
Team für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
Team für Fundraising
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während
der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch
gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des
Jahresberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
nicht zulässig.
§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen
oder auf schriftlichem
Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich
unter Einhaltung
einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen
unter
Mitteilung einer Tagesordnung. Sitzungsleiter ist der 1.
Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das
Ort und Zeit der
Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und
Abstimmungsergebnis
enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst
werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des
Mindestjahresbeitrags,
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung
eines
Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des
Jahresberichts und
sonstiger Berichte des Vorstandes,
h) Entlastung des Vorstandes
2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres,
findet die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere
(außerordentliche)
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand
verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen,
das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung
bestimmt die
Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und
die Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
von
Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung,
die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
an die letzte vom
Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der
Tagesordnung.
Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt
haben, können auch
elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform
mitgeteilte E-Mail-Adresse
geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes
mitgeteilt hat. Die
Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag
spätestens eine
Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand ein,
ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung
entsprechend zu
ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der
Mitgliederversammlung
gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die
Zulassung.
§ 11. Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat
der Vorstand
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung
ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig, wenn
hierauf in der Einladung hingewiesen wurde, für deren Ladung im
Übrigen die
allgemeinen Bestimmungen gelten.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser
verhindert, bestimmt
die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
Aussprache einem
anderen Mitglied übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes
Ehrenmitglied) eine
Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die
Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ein
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders
bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch
erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung
entsprechend.
Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute
Mehrheit, ist die
Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein
Kandidat die
absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die
einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 12 . Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu
führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die
von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden. Die
geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung
vorzulegen.
§ 13. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende als je
einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die
Versammlung nichts
anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Versammlung über
die Verwendung
des Vereinsvermögens.
§ 14. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitglieder in
Kraft.
Salzgitter, den 2.September 2021